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Impressum, Haftungsausschluss & AGB
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Bochumer Straße 80
D-44866 Bochum
Telefon: +49 23 27 / 1 09 01
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Haftungsausschluss
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Urheber- und Kennzeichenrecht
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Datenschutz
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen beide Seiten vor überraschenden und branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen schützen.
Als "Auftraggeber" wird derjenige bezeichnet, der einen Fotografen mit der Herstellung von Bildern beauftragt oder mit dem Fotografen einen Vertrag über die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an bereits hergestellten Bildern abschließt. Der Auftraggeber (z.B. Verlag, Redaktion, Werbeagentur, Unternehmen) wird nachfolgend als "Auftraggeber" genannt.
"Bilder" im Sinne dieser AGB sind alle Lichtbildwerke und Lichtbilder einschließlich der Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbildwerke oder Lichtbilder hergestellt werden. Der Begriff erfasst alle Bilderzeugnisse, gleich in welcher Schaffensstufe, Schöpfungshöhe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Papierabzüge, Diapositive, Negative, digitale Bilder etc.). Bilder werden nachfolgend als „Material" genannt.
Mit "Auftrag" wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Journalisten und seinem Auftraggeber bezeichnet, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.
Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, insbesondere für Bildbeiträge.
Die Produktion von Bildern und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme der Bilder und/oder Manuskripte zur Veröffentlichung.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Fotografen. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die jeweils vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Manuskripte und Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Auftraggeber anderweitig angeboten werden.
Honorare für Bildnisse schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein.
Soweit der Fotograf für den Auftraggeber absprachegemäß Termine wahrnimmt, sind Spesen und Aufwendungen hierfür gemäß der Bundesreisekostenordnung vom Auftraggeber zu ersetzen.
Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggeber in Auftrag zu geben.
Bestellt der Auftraggeber explizit die Anlieferung der Daten des Bildnisses auf CD-ROM oder einem anderen physischen Datenträger des Fotografen bzw. ist die Anlieferung auf einem solchen Datenträger wegen Störungen oder Fehlens einer digitalen Datenleitung unumgänglich, so trägt der Auftraggeber die Kosten für den Datenträger und zusätzlich die für Erstellung und Übermittlung notwendige Arbeitszeit auf Basis von mindestens 1/4 Stunde des maßgeblichen Stundensatzes.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung des Bildnisses, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der Fotograf muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Fotografen erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Fotografen auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rechte im Bereich der Internetnutzung eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internetnutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umständen bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart.
Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiedene, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nutzungsrechten auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwertung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien.
Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Auftraggeber nicht verbunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern. Der Fotograf hat bei jeder Veröffentlichung seines Bildnisses Anspruch auf Mitteilung darüber, wo und wann die Veröffentlichung erfolgt ist. Außerdem muss ihm die jeweilige Internetadresse des Bildnisses mitgeteilt oder eine digitale Kopie des Bildnisses bzw. ein Ausdruck des veröffentlichten Bildnisses zur Verfügung gestellt werden.
Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung wird Bildmaterial, das dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt wird, durch den Fotografen ausgewählt.
Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
Ablieferung und Annahme
Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als bewirkt; bei Zusendung per Mail mit dem nächsten Werktag nach Sendung.
Erhält der freie Fotograf bei bestellten Aufträgen nicht innerhalb von zwei Wochen eine explizite Annahmeerklärung oder Mängelmeldung, so gilt der Auftrag als abgenommen. Sofern der Fotograf bei nicht bestellten Aufträgen eine Erst- oder Alleinveröffentlichung angeboten hat, kann er den Auftrag bei Ausbleiben der Annahme nach Ablauf einer Woche anderweitig anbieten. Bei tages- oder stundenaktuellen Angeboten wird eine individuelle Frist zur Annahmeerklärung festgelegt. Fehlt eine solche Frist oder wird nicht innerhalb angemessener Zeit die Annahme erklärt, kann der Fotograf den Auftrag anderweitig anbieten.
Haftung, Kosten
Der Auftraggeber haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen. Für Farbdias, die im Risikobereich des Auftraggebers beschädigt werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er den Fotografen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Fotografen nach § 13 UrhG, oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat der Fotograf Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Auftraggeber demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat den Fotografen von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Fotograf übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Fotografen von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Fotografen trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrich- Straße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Fotografen vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Fotograf haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Fotograf angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Fotografen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Fotografen darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Fotograf oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Fotograf Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen und Textbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare der aktuellen Honorarempfehlungen für die Nutzung freier journalistischer Beiträge des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV) ersichtlichen Honorare anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der Sitz des Fotografen.
 
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